Fahrberechtigung zum Führen von Dreiradrollern in EU Ländern

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Scooter

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Fahrberechtigung zum Führen von Dreiradrollern in EU Ländern

von Scooter am 18.02.2020 14:55

Hier mal Information zum fahren von großen Dreiradrollern ausserhalb von Deutschland und Innerhalb der EU

Sehr geehrte Rollerfreunde Unterfranken,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde.

Hinsichtlich der Fahrberechtigung zum Führen von Dreiradrollern ist zuerst zu prüfen, wann der Führerschein erworben wurde.

Damit lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
  1. Führerscheininhaber, die den Motorradführerschein ab dem 19.01.2013 erworben haben Der Motorradführerschein (Klasse AM, A1 oder A), der ab dem 19.01.2013 erworben wurde, berechtigt EU-weit zum Fahren von Dreiradroller der entsprechenden Leistungsklasse: Die Klasse AM umfasst dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, bei einem Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum. Die Klasse A1 beinhaltet dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. Die Klasse A gilt für alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge. Anhänger dürfen mit diesen Fahrberechtigungen nicht hinter Motorrädern mitgeführt werden.
  2. Führerscheininhaber, die den Pkw-Führerschein vor dem 19.01.2013 erworben haben!     Wer den Pkw-Führerschein der Klasse B oder Klasse 3 vor dem 19.01.2013 erworben hat, darf damit auch alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge fahren, auch mit Anhänger. Beim Umtausch in die Scheckkarte wird dies durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zu A1 und A ausgedrückt. Es handelt sich um Schlüsselzahlen der Europäischen Union, d. h. die Fahrberechtigung gilt in allen EU-Ländern.
  3. Führerscheininhaber, die den Pkw-Führerschein ab dem 19.01.2013 erworben haben!     Die ab dem 19.01.2013 erworbene Klasse B umfasst ebenfalls das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Sofern das Kraftfahrzeug eine Motorleistung von mehr als 15 kW aufweist, ist zu beachten, dass die Fahrberechtigung für Dreiräder nur gilt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft ein wenig behilflich gewesen zu sein. 

Mit freundlichen Grüßen
Magdalena Schureck
Juristische Zentrale Internationales Recht

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